Es ist davon abzuraten, in einem amtlichen, beim Nachlassgericht deponierten Testament Anordnungen über Art und Ort der eigenen Bestattung und ihre Ausgestaltung zu treffen. Zwar dokumentiert ein Testament den letzten Willen eines Menschen und besitzt Rechtskraft, allerdings wird ein solches Testament erst Wochen nach dem Eintritt des Todes öffentlich gemacht, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Bestattung schon längst erfolgt ist. Trotzdem können Menschen zu ihren Lebzeiten Vorkehrungen und Vorsorge für den Eintritt des eigenen Todes treffen. Dies sollte schriftlich in Form einer Bestattungsverfügung geschehen, die juristisch eine Willenserklärung darstellt. Sie kann zu Lebzeiten immer wieder geändert werden. Ihr Inhalt ist für die Hinterbliebenen bindend.
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